1. Bestandteile des Rundum-Schutzes
Welche Sachen umfassen den Rundum-Schutz?
Der Rundum-Schutz besteht für alle Objekte eines Leasingvertrages inkl. Zubehör, Akku und Motor bei Pedelecs und E-Bikes.
Im Falle der Überlassung des Leasingobjektes als Dienstrad im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, ist der Leasingnehmer berechtigt, seine Beschäftigten zu ermächtigen, die Rechte aus den Rundum-Schutz-Bedingungen in seinem Namen auszuüben. Insbesondere gilt dies auch für die Erfüllung der Obliegenheiten gem. Nr. 5 der Rundum-Schutz-Bedingungen.
Die Ermächtigung des Beschäftigten kann z. B. durch Ausstellung einer Vollmacht oder durch vertragliche Vereinbarung erteilt werden. Dies liegt ausschließlich im Ermessen des Leasingnehmers.
2. Welche Bestandteile sind nicht abgedeckt?
Nicht abgedeckt sind folgende Bestandteile des im Leasingvertrag ausgewiesenen Leasingobjektes:
Verschleißteile, Verbrauchsmittel, Hilfs- und Betriebsstoffe, Arbeitsmittel aller Art.
Verschleißteile sind solche Gegenstände, die während der Lebensdauer des Leasingobjektes erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, sowie Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel.Austauschbare Leuchtmittel (z. B. Glühbirnen, LED)
Objekte, in die keine Originalteile eingebaut wurden oder der Einbau oder die Installation nicht durch eine Fachwerkstatt durchgeführt wurde
Sonderausstattung und Zubehör, das vom Leasingnehmer/Nutzer nachträglich selbst angebracht wird oder das durch den Hersteller des Leasingobjektes nicht zur Verwendung zugelassen ist
Nicht abgedeckt ist der Einsatz des Leasingobjekts für Liefer- und Kurierfahrten, die nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb des Leasingnehmers stehen.
3. Abgedeckte Gefahren und Schäden
Kasko
Es wird geleistet, wenn das Leasingobjekt aufgrund einer der folgenden von außen auf das Leasingobjekt einwirkenden Ursachen seine Funktionalität verliert oder diese erheblich beeinträchtigt wird:
Bedienungsfehler
Ungeschicklichkeit
Vorsatz Dritter
Überspannung, Induktion, Kurzschluss
Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion
Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben oder Überschwemmung
Versagen von Mess-, Regel- oder Steuertechnik
Fall, Sturz, Unfall
Ein Verlust oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit liegt vor, wenn das Leasingobjekt nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden kann; bloße optische oder akustische Veränderungen des Leasingobjektes beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit nicht.
Einbruchdiebstahl und Raub
Es wird Entschädigung geleistet für Leasingobjekte, die durch Einbruchdiebstahl oder Raub abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
Diebstahl
Es wird Entschädigung geleistet, wenn das Leasingobjekt zum Zeitpunkt des Diebstahls
durch ein handelsübliches Markenschloss gesichert war oder
sich in einem abgeschlossenen Raum eines Gebäudes oder in einem verschlossenen PKW aufbewahrt wurde.
Der Akku muss durch ein Schloss gesichert sein.
Garantieverlängerung
Die Garantieverlängerung beginnt mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe bzw. Auslieferung des Leasingobjektes.
Es wird geleistet, wenn das Leasingobjekt aufgrund eines nach Beginn der Garantieverlängerung aufgetretenen Defekts aufgrund eines Material- oder Konstruktionsfehlers seine Funktionsfähigkeit verliert oder erheblich beeinträchtigt ist. Verschleiß ist hierbei ausgeschlossen.
Ein Verlust oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit liegt vor, wenn das Leasingobjekt nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden kann; bloße optische oder akustische Veränderungen des Leasingobjektes beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit nicht.
Welche Gefahren und Schäden sind nicht abgedeckt?
Es wird nicht geleistet, wenn der Verlust oder die Beeinträchtigung auf folgende Ursachen zurückzuführen ist:
Verlieren, Stehen-, Hängen- und Liegenlassen
Hoheitliche Eingriffe (z. B. Beschlagnahme)
Schäden, die unter die Herstellergarantie fallen
Betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung, Verschleiß
Verbrauchsgüter, z. B. Reifen, Bremsen, Leuchtmittel u. ä.
Störungen, die durch Einstellung laut Bedienungsanleitung behoben werden können
Schäden an oder durch Software, insbesondere auch aufgrund falscher Handhabung von Software oder durch falsche Installation
Mangelnde Wartung laut Herstellerempfehlung
Serienschäden/Rückrufaktionen
Vorsätzlich oder grob fahrlässig von dem jeweiligen Nutzer, dem Leasingnehmer oder dem jeweiligen Partner* herbeigeführte Schäden
Nicht fachgerechter Einbau bzw. unsachgemäße Inbetriebnahme des Leasingobjektes
Mängel, die bei der Rückgabe des Leasingobjekts bei Vertragsende festgestellt werden
Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Rebellion, innere Unruhen, Terrorismus
Sämtliche Schäden, die im Rahmen einer gewerblichen Nutzung des Leasingobjektes entstanden sind.
Eine gewerbliche Nutzung liegt insbesondere dann vor, wenn das Leasingobjekt für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit notwendig ist und entsprechend eingesetzt wird (z. B. für Liefer- oder Kurierdienste) sowie im Falle der gewerbsmäßigen Vermietung.
4. Leistungsumfang
Welche Leistungen werden im Falle einer technisch möglichen Reparatur erbracht?
Ist eine Reparatur des beschädigten Leasingobjektes technisch möglich, übernehmen wir die zur Instandsetzung der Sache erforderlichen Kosten (insbesondere Kosten für Material, Ersatzteile und Arbeitszeit) bei unserem Partner* oder einer Fachwerkstatt.
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden:
Teilschaden: Wiederherstellungskosten nicht höher als die UVP des Ursprungsobjekts.
Totalschaden: Wiederherstellungskosten höher als die UVP – der Leasingnehmer erhält ein gleichwertiges Ersatzobjekt.
Ein Ersatzobjekt ist gleichwertig, wenn sein Kaufpreis der UVP des Ursprungsobjekts entspricht.
ML haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung von Ersatzteilen, Ersatzobjekten oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die ML nicht zu vertreten hat.
Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Reparatur wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur vorübergehender Natur sind, sind ML und der Leasingnehmer zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.
Der Leasingnehmer ist zur Rückgabe des Leasingobjektes verpflichtet – weitere Ausgleichsansprüche bestehen nicht.
5. Obliegenheiten
Welche Obliegenheiten haben Sie während der Vertragslaufzeit?
Sie sind verpflichtet, die versicherte Sache während der Dauer dieses Vertrages in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, entsprechend der Betriebsanleitung zu verwenden und zu reinigen sowie alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahr von Schäden oder Verlust abzuwenden.
Sie sind verpflichtet, etwaige vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektions-, Wartungs- und Pflegearbeiten fristgerecht beim Partner* oder einer anderen vom Hersteller anerkannten Fachwerkstatt durchführen zu lassen sowie die Nachweise sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Sie sind verpflichtet, den versicherten Akku bei längerer Nichtbenutzung, spätestens jedoch nach zwei Wochen, den Herstellervorschriften entsprechend zu laden und aufzubewahren, sowie den Ladestand regelmäßig zu kontrollieren.
Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt eines Schadenfalls?
Schadenfälle, die unter den vorgenannten Rundum-Schutz fallen und voraussichtlich eine Entschädigung zur Folge haben, sind unverzüglich über den Partner anzuzeigen und durch entsprechende Bildnachweise zu belegen.
Das beschädigte Leasingobjekt ist dem Partner* oder einer Fachwerkstatt zur Überprüfung zu übergeben.
Der Leasingnehmer füllt die Schadensmeldung aus, unterzeichnet sie und sendet diese an unseren Partner*.
Der Partner* sendet die Schadensmeldung zusammen mit einem Kostenvoranschlag an uns.
Wir prüfen gegen, ob ein Teil- oder Totalschaden vorliegt.
Der Partner* oder eine Fachwerkstatt führt erforderliche Reparaturen durch.
Die Rechnung über die Reparaturkosten, den der Leasingnehmer direkt an den Partner* zu zahlen hat, reicht der Partner* bei uns ein.
Liegt ein Totalschaden vor, erhält der Leasingnehmer von dem Partner* ein gleichwertiges Ersatzobjekt. Ein Ersatzobjekt ist gleichwertig, wenn sein Kaufpreis der UVP des Ursprungsobjekts entspricht.
Der Partner* reicht die Kaufrechnung, den der Leasingnehmer direkt an den Partner* zu zahlen hat, bei uns ein.
Rundum-Schutz-Bedingungen bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub
Schäden durch Abhandenkommen des Leasingobjektes durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub hat der Leasingnehmer darüber hinaus unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
Die polizeiliche Anzeige ist zusammen mit der vollständig ausgefüllten und vom Leasingnehmer unterschriebenen Schadensmeldung unverzüglich bei uns einzureichen.
Der Leasingnehmer erhält nach Einreichung der vollständigen Unterlagen und Prüfung und Genehmigung durch ML ein gleichwertiges Ersatzobjekt von einem Partner*, sofern der Leasingvertrag von dem Leasingnehmer ordnungsgemäß erfüllt wurde.
Ein Ersatzobjekt ist gleichwertig, wenn sein Kaufpreis der UVP des Ursprungsobjekts entspricht.
Der Partner* reicht die Kaufrechnung bei Diebstahl, Raub oder Plünderung; die der Leasingnehmer direkt an den Partner* zu zahlen hat, bei ML ein.
Weitere Pflichten des Leasingnehmers
Wenn Sie neben den Leistungen aus dem Roland-Bike-Schutzbrief auch aus einer weiteren Versicherung mit einer Versicherungsgesellschaft eine Leistung beanspruchen können, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. In der Mitteilung sind der Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Sind auf der versicherten Sache Daten gespeichert, sind Sie dafür verantwortlich, diese vor der Einsendung der Sache auf einem anderen Medium zu sichern. Reparaturdienstleister sind gesetzlich verpflichtet, diese Daten vor der Reparatur zu löschen.
Wird der Verbleib durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub abhanden gekommener Leasingobjekte ermittelt, haben Sie dies – nach Kenntniserlangung – unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Haben Sie den Besitz einer durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache ein Ersatz oder eine Entschädigung geleistet wurde, müssen Sie uns die abhanden gekommene Leasingobjekte zurückgeben. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn Sie die Möglichkeit haben, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Welche Folgen hat die Verletzung der Obliegenheit?
Wenn Sie eine vor oder nach Eintritt des Schadenfalles zu erfüllende Obliegenheit verletzen, sind wir entweder gar nicht zur Leistung verpflichtet oder unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, unsere Leistung zu kürzen:
Wenn Sie eine Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir gar nicht zur Leistung verpflichtet.
Wenn Sie eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung anteilig oder vollständig zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Eine Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sind wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit verletzen, die Sie nach Eintritt des Schadenfalles zu erfüllen haben, können wir unsere Leistung nur dann verweigern oder kürzen, wenn wir Sie zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
Wenn Sie eine vor Eintritt des Schadenfalles zu erfüllende Obliegenheit verletzen, können wir neben der Verweigerung oder Kürzung unserer Leistung den Rundum-Schutz auch fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, ausüben. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte. Die Kündigung bedarf der Textform (z.B. per Post, Fax oder E-Mail).
6. Vertragslaufzeit
Der Rundum-Schutz beginnt mit dem gültigen Zustandekommen des Leasingvertrages und endet automatisch mit dem Ende des 36. Vertragsmonats.
Nach Eintritt eines Schadenfalls kann der Leasingnehmer und ML den Rundum-Schutz für den betroffenen Leasingvertrag kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Auszahlung der Schadenssumme zugehen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
Der Rundum-Schutz endet vorzeitig beim Einbau nicht beim Hersteller montierter, serienmäßiger Ausstattung; dies sind insbesondere technische Veränderungen an dem Leasingobjekt, mit Ausnahme von fest verbauten Anbauteile/Zubehör, z.B. Gepäckträger, Schutzblech, Licht etc.
7. Geltungsbereich des Rundum-Schutzes
Der Rundum-Schutz gilt weltweit.
Die hier genannten Bedingungen gelten ausschließlich für Bestellungen, die ab dem 01.02.2024 aufgegeben wurden. Die erste Bestellnummer, für die diese Regelung Anwendung findet, ist 171854. Maßgeblich sind stets die Vertragsbedingungen, die Ihnen im Zuge der Vertragsversendung übermittelt wurden.
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